Donnerstag, Dezember 26, 2024
Allgemein

Informationen an die Bürger zur Durchführung des Winterdienstes

Der bevorstehende Winter veranlasst die Gemeinde Fernwald auf die Pflichten der Grundstückseigentümer im Rahmen des Winterdienstes hinzuweisen:

  • Im Rahmen der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht haben die Grundstückseigentümer bzw. deren Beauftragte dafür Sorge zu tragen, dass die Gehwege bei Schneefall geräumt und bei Eisglätte begehbar gehalten werden.
  • Die Verpflichtung besteht von 07.00 bis 20.00 Uhr. Bei ständigem Schneefall sind ggf. die Räumarbeiten zu wiederholen.
  • Die Gemeinde Fernwald empfiehlt, aus Umweltschutzgründen möglichst auf den Einsatz von Streusalz zu verzichten und in erster Linie umweltfreundliche und abstumpfende Streumittel (Sand, Splitt etc.) zu verwenden.
  • Die Schnee- und Streupflicht besteht auch bei Baulücken (unbebaute Grundstücke) innerhalb der geschlossenen Ortslage.
    Bei Eckgrundstücken ist darauf zu, dass die Grundstückseigentümer nicht nur die Bürgersteige vor bzw. entlang ihrer Grundstücke begehbar halten, sondern sie sind auch verpflichtet, bis zur Mitte der Fahrbahn zu räumen und zu streuen damit eine gut begehbare Verbindung an den Straßeneinmündungen von Bürgersteig zu Bürgersteig besteht.
  • Bei Schneefall ist es nicht statthaft, den Schnee vom Bürgersteig bzw. Hofgrundstück auf die Fahrbahn zu räumen.
  • Bei Schneeräumarbeiten ist darauf zu achten, dass die Hydranten nicht mit Schnee zugesetzt werden.
  • Bei Straßen ohne Bürgersteige ( z.B. verkehrsberuhigten Bereichen) sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, entlang der Grundstücksgrenze einen Streifen von 1,50 m Breite zu räumen/streuen und begehbar zu halten.

Die o.g. Verpflichtungen ergeben sich aus der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Fernwald vom 06. November 1990.

Des Weiteren weisen wir daraufhin, dass Grundstückseigentümer bzw. sonstige Verpflichtete, die den Verpflichtungen im Rahmen des Winterdienstes nicht nachkommen, bei eventuellen privatrechtlichen Schadensersatzansprüchen in Regress genommen werden können.

Der Gemeindevorstand